Die Satzung

Satzung des Vereins »Orte der Geschichte e.V.«
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22. September 2012 in Berlin.
Geändert am 14. November 2012 und 1. Februar 2013


Präambel
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts stand die Redewendung »ein weißer Fleck (auf der Landkarte)« noch für die nicht kartografierten Teile der Erdoberfläche. Heute benutzen wir ihn fast nur noch im übertragenen Sinne. Als Synonym für das Unvollständige verweist »der weiße Fleck« auf unseren Drang, diese Lücke zu schließen. Smartphones mit GPS-Empfänger und jederzeit online verfügbare digitale Satellitenbilder ermöglichen die Navigation zu jedem beliebigen Punkt auf unserem Planeten. Crowdsourcing-Projekte demokratisieren die Kartografie als Teil unseres Selbstverständnisses. Seit dem Ende des Kalten Krieges öffnen sich immer mehr Archive in Ost und West. Die letzten Zeitzeugen der Greuel des 20. Jahrhunderts sind aufgefordert, ihr Schweigen zu brechen. Die einstigen Orte der Macht sind zugänglich. Die »weißen Flecken« werden weniger. In Deutschland ist die breite kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte der letzten 100 Jahre noch eine junge Disziplin. Das Bemühen, diese Geschichte von »weißen Flecken« zu befreien, ihr sichtbare reale und virtuelle Orte der Auseinandersetzung, des Erinnerns oder Gedenkens zu geben, ist das Bemühen zahlreicher Institutionen und Initiativen. Veröffentlichungen und populärwissenschaftliche Beiträge in allen Medien versuchen, das bestehende Interesse an der Geschichte weiter zu wecken und wachzuhalten. Die Mehrheit der Gründungsmitglieder des Vereins »Orte der Geschichte« gehört zur Generation, der die Schrecken der nationalsozialistischen Diktatur erspart geblieben sind und die als Jugendliche und junge Erwachsene in der DDR das Ende der SED-Diktatur miterlebt haben. Sie verbindet das Interesse an Geschichte, Kartografie, Fotografie und Informationstechnologie und das Wissen um ihre Verantwortung für die eigene Geschichte und Zukunft. Diese Verantwortung übernehmen sie, indem sie Geschichte sichtbar und erlebbar machen, und die Karte Deutschlands, und in internationaler Kooperation die Weltkarte, von »weißen Flecken« der Geschichte befreien. In diesem Sinne ergibt sich die folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen »Orte der Geschichte«
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz »e.V.«.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2. Zwecke und Ziele des Vereins sind:
a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
b. die Förderung von Bildung und Erziehung
c. die Förderung von Kunst und Kultur
d. die Unterstützung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes
e. die Förderung der Völkerverständigung.
3. Der Satzungszweck des Vereins »Orte der Geschichte« wird verwirklicht durch:
a. die Entwicklung einer internationalen Online-Referenzdatenbank zu Orten der Geschichte, die es ermöglichen soll, eine »Topografie der Geschichte« zu erstellen. Als Ort der Geschichte wird die Verknüpfung von geografischen Koordinaten mit Informationen zur Bebauung, Nutzung, Ereignissen und Personen verstanden. Für alle Epochen offen, bilden jedoch »Orte der Geschichte« von der beginnenden Industrialisierung bis in die Gegenwart den zeitlichen Schwerpunkt. Vorrangige Sachbereiche sind die Politische Geschichte, die Technik-, Kultur- und Sozialgeschichte.
b. die Erforschung und Dokumentation von »Orten der Geschichte« mit einem breiten Spektrum an Methoden wie Vor-Ort-, Archiv- und Online-Recherche, fotografische Stand- und Bewegtbildaufnahmen, Vermessungsarbeiten, Zeitzeugenbefragung, ... .
c. die inhaltliche, technische und gestalterische Entwicklung und den Betrieb der Referenzdatenbank zu »Orten der Geschichte«. Sie umfaßt alle Prozesse der Konzeption und Programmierung von Algorithmen zur Informationsverarbeitung, die Benutzeroberflächen und Schnittstellen für unterschiedliche Ein- und Ausgabegeräte wie Webbrowser, Apps für mobile Anwendungen und die Verbindung mit anderen Informationssystemen.
d. die nationale und internationale Kooperation mit privaten und institutionellen Partnern wie Forschungseinrichtungen, Behörden, Museen, Gedenkstätten, Verlage, Vereine, ... .
e. die Einbeziehung öffentlicher und privater Informations- und Datenquellen und deren Verifizierung.
f. die Veröffentlichung von »Orten der Geschichte« in klassischen und digitalen Medien sowie durch Ausstellungen in Kooperation oder Eigenregie.
g. die Organisation von Exkursionen und Studienreisen zu Orten der Geschichte.
h. das Pflegen eines Archives und einer Bibliothek.
i. die Schaffung oder Anmietung geeigneter Räumlichkeiten für Archiv, Bibliothek und Administration.


§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder können für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft der Vorstand. Im Übrigen haben Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in tatsächlich nachgewiesener Höhe. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Mitgliedern mit dem Status
. aktives Mitglied
. Fördermitglied
. Ehrenmitglied
2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen. Natürlich Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Bewerbung um eine aktive Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung. Nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen erfolgt die Entscheidung über die Einladung zu einem Gespräch. Das Gespräch wird in der Regel persönlich oder per Videochat geführt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Die aktive Mitgliedschaft erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt 6 Monate. Innerhalb der Probezeit kann der Vorstand ein aktives Neumitglied ausschließen, sollten wichtige Gründe dies erfordern. Aktive Mitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht. Den Mitgliedsbeitrag regelt die Beitragsordnung.
4. Eine Fördermitgliedschaft ist zur ideellen und finanziellen Unterstützung des Vereins möglich. Sie entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die Zahlung eines Förderbeitrags, den das Fördermitglied in der Beitrittserklärung selbst festlegt, und die Zustimmung des Vorstands. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht.
5. Ein Fördermitglied kann jederzeit den Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen. Es gilt die unter § 4 Punkt 3 aufgeführte Verfahrensweise. Mit der Aufnahme als aktives Mitglied endet die Fördermitgliedschaft. Bereits gezahlte Förderbeiträge werden nicht auf den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag
angerechnet.
6. Ein aktives Mitglied kann den Statuswechsel zum Fördermitglied schriftlich unter Angabe des Förderbeitrags beantragen. Er ist jederzeit möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht als Förderbeitrag geltend gemacht werden.
7. Ehrenmitglieder beruft der Vorstand.
8. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Der Austritt wird durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erklärt.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
10. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
11. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
12. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Darüber hinaus bereits geleistete Mitglieds- oder Förderbeiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl und Abwahl des Schatzmeisters
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel mindestens einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 33 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
6. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder besitzen ein volles Stimm- und Wahlrecht.
2. Fördermitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
3. Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
4. Das Stimmrecht kann auf der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
5. In die Gremien sowie in den Vorstand können alle geschäftsfähigen aktiven Mitglieder des Vereins gewählt werden.
6. Aktive Mitglieder, die ihren Beitrag nicht oder nur unvollständig entrichtet haben, sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.


§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes notwendig.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.


§ 9 Arbeitsgruppen
1. Zur Erreichung der Ziele des Vereins können jederzeit Arbeitsgruppen gebildet werden. Einer Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Mitglieder des Vereins angehören. Sie bestimmt einen Sprecher, der die Arbeitsgruppe gegenüber dem Vorstand vertritt und ein aktives Mitglied ist.
2. Der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgruppe erfolgt auf ausschließlich freiwilliger Basis der sich zusammenschließenden Vereinsmitglieder und kann vom Vorstand angeregt werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine Arbeitsgruppe.
3. Jede Arbeitsgruppe erstellt vorab ein schriftliches Konzept, in dem sie ihre Ziele und ihren Finanzbedarf festlegt. Dieses Konzept ist dem Vorstand vorzulegen und von diesem zu bestätigen. Arbeitsgruppen, die der Satzung, insbesondere den Zielen und Zwecken des Vereins widersprechen, sind vom Vorstand abzulehnen oder aufzulösen.
4. Die Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand monatlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Tätigkeit der einzelnen Arbeitsgruppen.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein »Politische Memoriale e.V. Mecklenburg-Vorpommern«, Severinstraße 6, 19053 Schwerin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.